BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 77 Zusammenarbeit und Datenverarbeitung
EB zu BGBl I 2021/98
Zu Abs 2a, 4, 5, 5a bis 5c:
In Abs. 2a wird Art. 47 Abs. 2a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 umgesetzt.
Die ebenfalls neu in Art. 47 Abs. 2a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 ergänzte Verpflichtung, dass zuständige Behörden bei der Überwachung von Zweigstellen von ausländischen Kreditinstituten eng zusammenzuarbeiten haben, war auf nationaler Ebene bereits in § 77 Abs. 2 umgesetzt.
In Abs. 4 Z 12 wird eine redaktionelle Berichtigung vorgenommen.
In Abs. 5 wird durch die neuen Z 10 und 10a Art. 56 Buchstaben g und h sowie Teile des Art. 117 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 umgesetzt. Z 11 setzt künftig Art. 56 Buchstabe f der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.
Die durch die Richtlinie (EU) 2019/878 erfolgte Änderung des Einleitungssatzes des Art. 57 der Richtlinie 2013/36/EU verlangt, dass die Mitgliedstaaten künftig verpflichtend die Möglichkeit eines Informationsaustauschs mit den für die Beaufsichtigung der in Art. 57 Abs. 1 Buchstabe a bis c der Richtlinie 2013/36/EU in der ...