BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 76 Staatskommissär
EB zu BGBl I 2017/149
Zu Abs 8, 10 und 11:
Durch die Änderung in Abs. 8 werden der Staatskommissär und dessen Stellvertreter dazu verpflichtet, zusätzlich zu der bereits bisher bestehenden Pflicht zur Übermittlung eines jährlichen Tätigkeitsberichts über das gesamte Geschäftsjahr künftig auch Tätigkeitsberichte über jedes abgelaufene Quartal des Geschäftsjahres zu erstellen und an die FMA zu übermitteln. Durch diese Maßnahme soll der Informationsaustausch zwischen Staatskommissär, dessen Stellvertreter und der FMA, insbesondere im Hinblick auf den Inhalt und den Ablauf der regelmäßigen Sitzungen des Aufsichtsrates (und dessen Ausschüsse) sowie kurzfristige Entwicklungen in der Geschäftspolitik des beaufsichtigten Kreditinstitutes, weiter verstärkt und verbessert werden. Die Quartalsberichte sollen zeitnah nach Ende eines jeden Quartals des Geschäftsjahres an die FMA übermittelt werden. Die FMA wird dabei zweckmäßigerweise, wie dies schon bisher der Fall ist, einheitliche Formate für die Berichterstattung vorgeben.
Durch Abs. 10 wird festgelegt, dass die Funktionszulage des Staatskommissärs oder des Stellvertreters des Staatskommissärs bei länger andauernder Verhind...