BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 75 Erhebung von Kreditdaten und Kreditrisikodaten
EB zu BGBl I 2021/98
In Abs. 1 wird die Formulierung an jene von Art. 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2016/867 angeglichen. Hierbei handelt es sich lediglich um eine technische Klarstellung, dass sich die Meldeschwelle auf den Gesamtbetrag des Engagements gegenüber einem Schuldner bezieht.
Meldeschwelle auf den Gesamtbetrag des Engagements gegenüber einem Schuldner bezieht. In Abs. 3 wird die bisherige Terminologie von „Gegenpartei“ auf Schuldner eingeschränkt, weil nur Kreditdaten zu Schuldnern, und nicht etwa zu Gläubigern oder Sicherungsgebern, Gegenstand der Obligorückmeldung sein können. Durch die Worteinfügung „insbesondere“ wird klargestellt, dass es sich um eine demonstrative Aufzählung von relevanten Angaben handelt, welche der Obligorückmeldung unterliegen. Diese formale Präzisierung hat keine Auswirkungen auf den bestehenden Umfang der Meldungen sowie Rückmeldungen, da wie bisher die relevanten gemäß Abs. 1 bis 2 erhobenen Angaben im Rahmen der Obligorückmeldung zur Verfügung zu stellen sind. Hiervon umfasst sind sämtliche Datenattribute, welche unter die Instrumente gemäß Art. 1 Nummer 23 iVm Anhang IV der Verordnung (EU)...