BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 74b Bewertung von Aktiva und außerbilanziellen Posten
EB zu BGBl I 2013/184
Die Verordnung (EU) Nr. xxx/2013 normiert die gleichwertige Verwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (IFRS) und nationaler Rechnungslegungsvorschriften, die in Einklang mit der Richtlinie 86/635/EWG sind (dies trifft auf die UGB zu) für Meldezwecke und für die Ermittlung des Gesamtforderungsbetrags (Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013).
Haben Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen sowohl nationale als auch internationale Rechnungslegungsvorschriften anzuwenden, kann nunmehr die FMA anordnen, dass ausschließlich internationale Rechnungslegungsstandards (IFRS) zu verwenden sind bzw. kann ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe gemäß Abs. 2 ein Verfahren einleiten, um auch für Meldezwecke und für die Ermittlung des Gesamtforderungsbetrags (Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2013) IFRS verwenden zu dürfen. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn Kreditinstitutsgruppen ihren Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen (§ 59a) aufstellen, um damit dem Ziel der strukturierten und international vergleichbaren Abbildung der Vermögens-, Finan...