BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 74 Meldungen
EB zu BGBl I 2021/98
Zu Abs 1, 3, 4 und 6:
In Abs. 1 wurde aufgrund der Änderungen in § 30 Abs. 6 die Wortgruppe „übergeordnete Kreditinstitute“ durch die Wortgruppe „gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen“ angepasst. Weiters wurden Verweisanpassungen aus redaktionellen Gründen vorgenommen. Teil 7a der Verordnung (EU)Nr. 575/2013 umfasst alle Meldeanforderungen dieser Verordnung, auch jene gemäß Art. 394 und 415, die bisher separat genannt wurden. Im Wege von Teil 7a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die bestehenden Meldeanforderungen angepasst und die besonderen Meldepflichten im Zusammenhang Marktrisiko („Fundamental Review of the Trading Book“) eingefügt.
In Abs. 3 wurde aufgrund der Änderungen in § 30 Abs. 6 die Wortgruppe „übergeordnete Kreditinstitute“ durch die Wortgruppe „gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen“ angepasst.
In Abs. 4 wurden aus redaktionellen Gründen Verweisanpassungen vorgenommen.
In Abs. 6 wird aus redaktionellen Gründen ein Verweis angepasst.
EB zu BGBl I 2017/136
Zu Abs 6 Z 3 lit a:
Diese Bestimmung ergänzt das bewährte System des § 74 um Meldungen für Zwecke des Monitorings und der Analyse makroprudenzieller Risiken im Immobilie...