BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 73a Elektronische Übermittlung
EB zu BGBl I 2021/199
Der Verweis auf § 29 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Pfandbriefe – PfandBG, BGBl. I Nr. XX/XXX, in § 73a soll sicherstellen, dass jene Übermittlungen gemäß § 29 PfandBG, die nicht direkt an die Oesterreichische Nationalbank gemeldet werden, über die FMA-Incoming-Plattform zu übermitteln sind.
EB zu BGBl I 2021/98
Es wird ein Verweis auf § 73 Abs. 6 eingefügt, um die elektronische Übermittlung der Informationen gemäß § 73 Abs. 6 zu ermöglichen.
EB zu BGBl I 2018/36
Die Anpassungen der § 39 Abs. 5, 42, 73 Abs. 1 Z 11, 73a und 98 Abs. 2 Z 7 sowie die Ergänzung des § 39 Abs. 6 und des § 73 Abs. 1b haben zum Ziel, die in RZ 170 bis 172 sowie RZ 176 bis 177 der „Joint ESMA und EBA Guidelines on the assessment of the suitability of members of the management body and key function holders under Directive 2013/36/EU and Directive 2014/65/EU (EBA/GL/2017/12/ESMA71- 99-598)“ vorgesehene Anforderung, dass Leiter interner Kontrollfunktionen, nämlich der Risiko- und Compliance-Funktion(en), der Internen Revision sowie der besondere Beauftragte gemäß § 23 Abs. 3 FM-GwG, bei bedeutenden Kreditinstituten im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU – das h...