BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 73 Anzeigen
EB zu BGBl I 2021/98
Zu Abs 6:
Abs. 6 setzt Art. 47 Abs. 1a Buchstaben d bis g der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um. Die Verpflichtungen gemäß Art. 47 Abs. 1a Buchstaben a bis c der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 sind bereits im standardisierten Meldewesen gemäß der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung abgebildet, da inländische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute in Österreich als Kreditinstitut beaufsichtigt werden und daher auch den entsprechenden Meldepflichten unterliegen.
Es ist zu beachten, dass die vorliegende Bestimmung ausschließlich auf Zweigstellen von in Drittländern ansässigen Kreditinstituten Anwendung findet. Auf Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten sind hingegen die Vorschriften des § 9 anwendbar.
EB zu BGBl I 2018/36
Zu Abs 1 und 1b:
Die Anpassungen der § 39 Abs. 5, 42, 73 Abs. 1 Z 11, 73a und 98 Abs. 2 Z 7 sowie die Ergänzung des § 39 Abs. 6 und des § 73 Abs. 1b haben zum Ziel, die in RZ 170 bis 172 sowie RZ 176 bis 177 der „Joint ESMA und EBA Guidelines on the assessment of the suitability of members of the management body and key function holde...