BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 6 Konzessionsrücknahme
EB zu BGBl I 2021/98
Zu Abs 2:
Durch die Änderung der Z 2 wird die Ergänzung in Art. 18 Buchstabe d der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 umgesetzt sowie eine Verweisanpassung durchgeführt.
Z 3 wird im Hinblick auf die Einführung eines neuen § 70 Abs. 4b angepasst.
EB zu BGBl I 2013/184
Zu Abs 2 Z 2:
Die Erweiterung setzt Art. 18 lit. d der Richtlinie 2013/xx/EU um.
EB zu BGBl 1996/445 bis BGBl I 2003/36: siehe Vorauflage.
Literatur
Doralt/Nowotny/Kalss (Hrsg), Aktiengesetz2 (2012); Engelhart, die Geschäftsaufsicht über Kreditinstitute und ihre Auswirkungen auf das Konkursverfahren (2004).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Struktur und Behördenzuständigkeit | |
II. | Zeitbezogene Gründe für eine Konzessionsrücknahme (Abs 1) | |
III. | Materielle Gründe für eine Konzessionsrücknahme (Abs 2) | |
IV. | Verhältnis zum Wiederaufnahmeverfahren | |
V. | Rücknahme der Konzession der Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts (Abs 3) | |
VI. | Gestaltungswirkung des Rücknahmebescheids (Abs 4) | |
VII. | Abwickler (Abs 5) |
I. Struktur und Behördenzuständigkeit
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Die Konzessionsrücknahmevorschriften des § 6 teilen sich zunächst in eine „Kann“-Bestimmung (Abs 1) sowie eine obligatorische ...