BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 72 Zusammenarbeit der Behörden
EB zu BGBl 1993/532: siehe Vorauflage.
Literatur
Öhlinger, Auskunftsbefugnisse sowie Auskunfts- und Verschwiegenheitspflichten der Oesterreichischen Nationalbank, ÖZW 1991, 65; B. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht5 (2017); Sonntag, Das Bankwesengesetz und seine Novellen, ÖBA 1999, 195.
Übersicht der Kommentierung
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I. Amtshilfe (Abs 1)
1
Abs 1 enthält eine generelle Amtshilferegelung. Die unmittelbar anwendbare Verfassungsbestimmung des Art 22 B-VG verpflichtet lediglich „alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung“, somit Organe im organisatorischen Sinn, nicht aber Organe anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts. Eine über Art 22 B-VG hinausgehende Einbeziehung eines Rechtsträgers in den Kontext der Amtshilfe stellt die Erwähnung der OeNB dar. Im Hinblick auf die FMA enthält § 21 Abs 1 FMABG eine Amtshilferegelung.
2
Dem BMF selbst kommen angesichts der Etablierung der FMA kaum operative Aufsichtsagenden zu; neben § 72, Art 22 B-VG und § 21 FMABG steht dem BMF gegenüber der FMA auch § 16 FMABG zur Verfügung: Der BMF ist berechtigt, z...