BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 5a Zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen
EB zu BGBl I 2021/98
Hiermit wird Art. 21b der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 umgesetzt.
Abs. 1 setzt Art. 21b Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.
Abs. 2 setzt Art. 21b Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.
Abs. 3 setzt Art. 21b Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um. Da als „zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen“ auch CRR-Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften oder CRR-Wertpapierfirmen jeweils mit Sitz in einem Mitgliedstaat in Frage kommen, wird an dieser Stelle auch auf die entsprechenden Bestimmungen in den betroffenen EU-Richtlinien verwiesen. Diese Verweise erzeugen in diesem Zusammenhang jedoch keine unmittelbare normative Wirkung, es ergibt sich daher auch keine verfassungsrechtliche Problematik betreffend die Aufnahme unmittelbarer Verweise auf Bestimmungen einer EU-Richtlinie in einem österreichischen Bundesgesetz.
Abs. 4 setzt Art. 21b Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um. I...