BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 70c Aufsichtliche Erwartung
EB zu BGBl I 2021/98
Die aufsichtliche Erwartung für zusätzliche Eigenmittel („Pillar 2-Guidance (P2G)“) gemäß § 70c soll Verluste, die sich aus möglichen Stresssituationen ergeben, adressieren, während die zusätzliche Eigenmittelanforderung („Pillar 2-Requirement (P2R)“) gemäß § 70b alle anderen Risiken, denen ein Kreditinstitut ausgesetzt, adressieren soll. Während Abs. 1 festlegt, dass Kreditinstitute und, soweit es sich um eine Kreditinstitutsgruppe handelt, gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen in ihrem internen Kapitaladäquanzverfahren („Internal Capital Adequacy Assessment Process (ICAAP)) auch die Ergebnisse von aufsichtlichen Stresstests zu integrieren haben, klären Abs. 2 und 3, dass EZB und FMA die Angemessenheit dieser internen Einschätzung zu überprüfen, zu bewerten und gegebenenfalls durch aufsichtliche Erwartungen zu ergänzen haben, beispielsweise um besonders schlechte Stresstestergebnisse zu adressieren. Das Basisszenario („baseline scenario“) sollte aber schon von der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß § 70b mitumfasst sein. Die aufsichtliche Erwartung gemäß § 70c stellt daher eine aufsichtliche Erwartung dar, die nötig i...