BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 70b Zusätzliche Eigenmittelanforderung
EB zu BGBl I 2021/98
Abs. 1 setzt Art. 104a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.
Abs. 2 setzt Art. 104a Abs. 2 erster Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um. EZB und FMA haben zu überprüfen und zu bewerten (aufsichtliches Überprüfverfahren gemäß § 69 Abs. 2, Supervisory Review and Evaluation Process (SREP)), ob von einem Kreditinstitut Risiken ausgehen, die nicht ausreichend durch die Säule 1-Anforderung adressiert werden. Von einer nicht ausreichenden Abdeckung von Risiken ist auszugehen, wenn die zuständige Behörde die angemessene Menge, Art und Verteilung der Eigenmittel unter Berücksichtigung der Ergebnisse der kreditinstitutseigenen Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung (§ 39a, Internal Capital Adequacy Assessment Process (ICAAP)) höher als die Säule 1-Anforderung einschätzt. Sohin sind die Ergebnisse des ICAAP zwar eine wesentliche Information für die zuständigen Behörden, diese sind aber auch nicht an die Ergebnisse des ICAAP gebunden und können beim Vorschreiben einer zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß § 70b auch ergänzende Ele...