BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 70a Übergeordnete gemischte Unternehmen
EB zu BGBl I 2014/59
Zu Abs 4:
Redaktionelle Anpassung.
Zu Abs 5:
Begriffliche Anpassung aufgrund der geänderten Terminologie.
EB zu BGBl I 2013/184
Die Erweiterung in Abs. 1 setzt Art. 2 Abs. 1, Art. 119 Abs. 3 iVm Art. 122 der Richtlinie 2013/xxx/EU um.
Die Erweiterung in Abs. 2 setzt Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 119 Abs. 3 der Richtlinie 2013/xxx/EU um.
Die Erweiterung in Abs. 4 setzt Art. 2 Abs. 1, Art. 118, Art. 119 Abs. 2 iVm Art. 122 Abs. 2 der Richtlinie 2013/xxx/EU um.
Die Erweiterung in Abs. 5 setzt Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 123 Abs. 1 der Richtlinie 2013/xxx/EU um. Art. 123 Abs. 2 der Richtlinie 2013/xxx/EU ist weiterhin durch die nicht novellierten Textstellen des Abs. 5 gedeckt.
EB zu BGBl 1996/445 bis BGBl I 2007/108: siehe Vorauflage.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Gemischtes Unternehmen als Mutterunternehmen (Abs 1) | |
II. | Beauftragung der OeNB etc (Abs 2) | |
III. | Ersuchensregelung (Abs 4) | |
IV. | „Transaktionsaufsicht“ (Abs 5) |
I. Gemischtes Unternehmen als Mutterunternehmen (Abs 1)
1
Der Begriff des „gemischten Unternehmens“ ist in der CRR in den hier relevanten Ausprägungen wie folgt umschrieben:
Eine „gemischte Finanzholdinggesellschaft“ ist eine gemi...