BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 70 Aufsichtsbefugnisse
EB zu BGBl I 2021/199
Zu Abs 4:
Durch den Verweis auf das Bundesgesetz über Pfandbriefe – PfandBG, BGBl. I Nr. XX/XXX, soll sichergestellt werden, dass die FMA Aufsichtsmaßnahmen bei Gesetzesverletzungen gegenüber dem Kreditinstitut ergreifen kann.
EB zu BGBl I 2021/98
Die Überschrift wird auf den Inhalt des § 70 angeglichen.
Aufgrund der Änderungen in § 30 Abs. 6 ist Abs. 1 Z 1 entsprechend anzupassen.
Die Änderungen in Abs. 1b setzen Art. 97 Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um. Zudem wird klargestellt, dass auch gemäß § 30 Abs. 6 zuständige Unternehmen im Prüfprogramm zu berücksichtigen sind.
Aufgrund der Ergänzung einer neuen Z 15 in § 5 Abs. 1 ist in Abs. 4 eine Aktualisierung des Verweises notwendig.
Abs. 4a setzt Art. 104 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.
Die Anpassung der Abs. 4a Z 1 setzt Art. 104 Abs. 1 Buchstabe a iVm der Streichung des vormaligen Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.
Abs. 4a Z 2, 3, 4, 5, 7, 8, 11 und 12 wurde materiell nicht geändert.
Abs. 4a Z 2 setzt Art. 104 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU in der Fas...