BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 69b Veröffentlichungspflichten der FMA
EB zu BGBl I 2021/98
Im Einleitungsteil des Abs. 1 wird präzisiert, dass die Veröffentlichung auf der Internet-Seite der FMA zu erfolgen hat.
Abs. 1 Z 4 setzt Art. 143 Abs. 1 Buchstabe c iVm Art. 97 Abs. 4a zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.
In Abs. 1 Z 5, 6 und 7 werden Verweisanpassungen vorgenommen. Die jeweiligen Verweise auf Art. 405 bis 409 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in den speziellen Bekanntmachungspflichten gemäß Art. 144 Abs. 1 Buchstabe a und b der Richtlinie 2013/36/EU sind veraltet. Durch das Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2017/2402 („STS-Verordnung“) wurden die Art. 405 bis 409 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, bei nahezu identem materiellen Regelungsinhalt, in die Verordnung (EU) 2402/2017 „verschoben“. Zudem wurde eine Einschränkung auf Kreditinstitute vorgenommen, weil Art. 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 auch materielle Regelungen zu Wertpapierfirmen enthält.
Abs. 1 Z 8 setzt Art. 131 Abs. 12 letzter Satz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um. Schon bisher gab es die Verpflichtung der Veröffentlichung von jeweils aktuellen Liste...