BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 68
EB zu BGBl 1993/532
Die Bestimmungen dieses Abschnittes übernehmen materiell unverändert die Bestimmungen des Artikel XVII des Bundesgesetzes über das Kindschaftsrecht; Ausnahme hievon ist die Mündelgeldprüfung, die nunmehr vom Bankprüfer auf Grund des § 63 Abs. 4 Z 4 im Rahmen der Prüfung über den Jahresabschluss vorgenommen wird. Damit wird eine Verwaltungsvereinfachung in diesem Bereich – so wie seit dem Jahre 1988 betreffend die Depotprüfung – ermöglicht.
Übersicht der Kommentierung
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I. Bankprüfer (Abs 1)
1
Abs 1 erlegt dem Bankprüfer die Verpflichtung auf, auch die „ordnungsgemäße Verwaltung des Deckungsstocks“ zu prüfen. Dabei geht es im Wesentlichen um die sachliche und richtige Führung der Deckungsstockverzeichnisse und die Eignung der Deckungsstockwerte zur Deckung der Mündelgeldforderungen iS des Gebotes gemäß § 66 Abs 1 Z 1. Nach § 63 Abs 4 Z 14 hat der Bankprüfer die Beachtung der sonstigen Vorschriften des BWG, der CRR und der anderen für Kreditinstitute wesentlichen Rechtsvorschriften zu prüfen. Damit fallen auch die § 66 und 67 in die Prüfzuständigkeit des Bankprüfers, wenngleich es in § 63 an einem expliziten Verw...