BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 67
EB zu BGBl I 2014/59
Zu § 66 und 67: Verweisanpassung wegen geänderter Nummerierung im ABGB.
EB zu BGBl 1993/532: siehe Vorauflage.
Literatur
Engelhart, Die Geschäftsaufsicht über Kreditinstitute und ihre Auswirkungen auf das Konkursverfahren (2004).
Übersicht der Kommentierung
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I. Exekutionsbefreiung (Abs 1)
1
Abs 1 enthält eine Exekutionsbefreiungsregelung. Was die Durchsetzung von Ansprüchen aus Mündelgeldeinlagen betrifft, wird zutreffend vertreten, dass diese Möglichkeit auch nach Volljährigkeit bzw Beendigung der Sachwalterstellung – nunmehr der Stellung als Erwachsenenvertreter – aufrecht bleibt.
II. Deckungsstock im Konkurs (Abs 2)
2
Für den Konkurs des Kreditinstituts sieht Abs 2 eine sonderinsolvenzrechtliche Regelung vor. Dabei sind die Querverbindungen zum Recht der Einlagensicherung zu beachten – und Gegenstand kontroversieller Diskussion: Einerseits wird vertreten, dass Forderungen aus einem Spareinlagevertrag – somit auch die Forderungen aus Mündelgeldspareinlagen – hinsichtlich des nach Erschöpfung der Sondermasse (Deckungsstockvermögen) noch verbleibenden aushaftenden Betrages aus den Mitteln der Einlagensicheru...