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Oppitz/Chini

BWG | Bankwesengesetz, Band 1

Kommentar

2. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-2402-0

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Dokumentvorschau
Oppitz/Chini - BWG | Bankwesengesetz, Band 1

§ 66

Martin Oppitz

EB zu BGBl I 2014/59

Zu § 66 und 67: Verweisanpassung wegen geänderter Nummerierung im ABGB.

EB zu BGBl 1993/532: siehe Vorauflage.

Übersicht der Kommentierung


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I.
Deckungsstock und Deckungsregister (Abs 1)
16
II.
Abgesonderte Verwahrung (Abs 2)
7

I. Deckungsstock und Deckungsregister (Abs 1)

1

Nach § 216 ABGB sind Spareinlagen bei einem inländischen Kreditinstitut, das zur Entgegennahme von Spareinlagen berechtigt ist, zur Anlegung von Mündelgeld geeignet, wenn sie auf den Namen des Mündels lauten, ausdrücklich die Bezeichnung „Mündelgeld“ tragen und entweder allgemein für die Verbindlichkeiten des Kreditinstituts der Bund oder eines der Länder oder für die Verzinsung und Rückzahlung der Mündelgeldspareinlagen im Besonderen ein vom Kreditinstitut gebildeter, jederzeit mit der jeweiligen Höhe solcher Einlagen übereinstimmender unbelasteter Deckungsstock haftet. Dieser Deckungsstock hat ausschließlich in mündelsicheren Wertpapieren (§ 217 ABGB), in Hypothekarforderungen mit gesetzgemäßer Sicherheit (§ 218 ABGB), in Forderungen, für die der Bund oder eines der Länder haftet, oder in Bargeld zu bestehen.

2

Ge...

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