BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 65a Veröffentlichungen betreffend Corporate Governance und Vergütung
EB zu BGBl I 2013/184
Hiermit wird Art. 96 der Richtlinie 2013/xx/EU umgesetzt. Kreditinstitute haben demnach künftig grundlegende Mindestinformationen über die institutsspezifischen internen Maßnahmen zur Einhaltung der Corporate Governance-Bestimmungen sowie der Regelungen zu Vergütung und Country-by-Country Reporting auf ihrer Internet-Seite öffentlich einsehbar zu machen, wenn das betroffene Kreditinstitut eine Internet-Seite betreibt.
Übersicht der Kommentierung
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I. Grundlagen
1
Gemäß Art 96 RL 2013/36/EU haben Institute, die eine Website betreiben, zu erläutern, wie sie die Anforderungen der Artikel 88 bis 95 erfüllen. Diese Artikel haben folgende Inhalte.
Artikel 88 Unternehmensführung und ‑kontrolle
Artikel 89 Länderspezifische Berichterstattung
Artikel 90 Offenlegung der Kapitalrendite
Artikel 91 Leitungsorgan
Artikel 92 Vergütungspolitik
Artikel 93 Institute, die staatliche Unterstützung erhalten
Artikel 94 Variable Vergütungsbestandteile
Artikel 95 Vergütungsausschuss
II. Vorgaben des BWG
2
Grundlage der Informationspflicht bilden folgende materiellen Vorgaben des BWG:
§ 5 Abs 1 Z 6 bis 9a: das V...