BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 5
EB zu BGBl I 2021/98
Zu Abs 1:
Z 2a fügt in Umsetzung des neuen Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 eine neue Konzessionsvoraussetzung ein; wie bei allen anderen Konzessionsvoraussetzungen ist die Erteilung der Konzession im Falle der Nichterfüllung dieser Voraussetzung zu verweigern.
Durch die Änderung der Z 3 wird die Änderung in Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 nachvollzogen. In diesem Zusammenhang wird vollständigkeitshalber darauf hingewiesen, dass die Änderungen in Art. 23 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 keinen Umsetzungsbedarf im BWG auslösen, da der bestehende § 20b Abs. 1 Z 2 auch den adaptieren Inhalt der genannten Bestimmung bereits vollumfänglich abdeckt.
In Z 7 wird der neue letzte Satz des Art. 91 Abs. 8 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 umgesetzt, indem ein zusätzlicher Halbsatz nach dem ersten Halbsatz der Z 7 eingefügt wird. Die Begrifflichkeit „Mitgliedschaft bei einem verbundenen Unternehmen oder einer verbundenen Rechtsperson“ wurde im Rahmen der Änderungen der Richtlinie 20...