BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 65 Veröffentlichung
EB zu BGBl I 2015/159
Zu Abs. 2 Z 1:
Bereinigung eines Redaktionsversehens.
EB zu BGBl I 2015/68
Zu Abs. 2 Z 1 Z 10:
Der Verweis auf § 236 UGB soll durch einen Verweis auf die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden gemäß § 237 Abs. 1 Z 1 UGB idF des RÄG 2014 ersetzt werden. Auf die Veröffentlichungspflicht der weiteren im bisherigen § 236 UGB genannten Angaben kann aufgrund ihres untergeordneten Informationsgehalts bei Kreditinstituten zukünftig verzichtet werden.
EB zu BGBl I 2014/59
Zu Abs. 2:
Verweisanpassung.
Zu Abs. 2a:
Redaktionelle Anpassung.
EB zu BGBl I 2013/184
Zu § 65 Abs. 2 und 2a:
Redaktionelle Anpassung.
EB zu BGBl 1993/532 bis BGBl I 2006/141: siehe Vorauflage.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundlagen | |
II. | Inhalte | |
III. | Konzernanhang | |
IV. | Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute | |
V. | Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 Abs 1 und § 13 Abs 1 | |
VI. | Entbindungsmöglichkeit | |
VII. | Fristen |
I. Grundlagen
1
§ 65 regelt, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form sowie in welchen Medien die Veröffentlichung zu erfolgen hat. Der Inhalt der Veröffentlichung sind der Jahresabschluss und der Konzernabschluss gemäß § 59 und § 59a. Die Veröffentlichung hat in der Wiener Zei...