BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 64 Anhang
EB zu BGBl I 2015/68
Zu Abs. 1 Z 7:
Der Einleitungssatz soll um Verweise auf die § 203 Abs. 4, 203 Abs. 5 letzter Satz, 206 Abs. 3 letzter Satz und § 241 UGB ergänzt werden, um klarzustellen, dass auch die dort seit dem RÄG 2014 vorgesehenen Angaben in den Anhang aufzunehmen sind. § 203 Abs. 4 UGB betrifft die Möglichkeit zur Aktivierung von Fremdkapitalzinsen, § 203 Abs. 5 letzter Satz UGB die Abschreibung eines Geschäfts- bzw. Firmenwerts, § 206 Abs. 3 UGB die Möglichkeit, den Ansatz der Vertriebskosten bei Langfristfertigung als „true and fair view-override“ auszugestalten, § 241 UGB die Pflichtangaben bei Aktiengesellschaften, die bislang in § 240 UGB geregelt waren. Die in § 203 Abs. 4 UGB und § 206 Abs. 3 letzter Satz UGB vorgesehen Angaben sind selbstverständlich nur dann in den Anhang aufzunehmen, wenn von den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Wahlrechten auch tatsächlich Gebrauch gemacht wird.
Zu Abs. 2 Z 8:
Entsprechend der neuen Rechtslage im UGB zu eigenen Aktien (§ 243 Abs. 3 Z 3 UGB) sollen Angaben über eigene Partizipationsscheine zukünftig in den Lagebericht aufzunehmen sein.
Zu Abs. 3 und 5 Z 8 und 9:
Die Ausnahmebestimmung betreffend die Angabe von Zinsen für Organkredite und Vorschüsse soll zukünftig für den Einzelabschluss und den bislang in Abs. 5 geregelt...