BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 63a
EB zu BGBl I 2018/36
Zu Abs. 4:
Die Anforderungen betreffend die Einrichtung eines Prüfungsausschusses ergeben sich nicht aus der Richtlinie 2013/36/EU, sondern aus Art. 39 der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, ABl. Nr. L 157 vom S. 87, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/56/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, ABl. Nr. L 158 vom S. 196. Aufgrund dieser unterschiedlichen unionsrechtlichen Grundlagen ist es angemessen, den Begriff „unabhängig“ im Zusammenhang mit der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses – auf Basis der bisherigen Vorgaben in dieser spezifischen Bestimmung und auch nur eingeschränkt auf den Anwendungsbereich dieses Bestimmung – abweichend von der ebenfalls neu eingeführten „formalen Unabhängigkeit“ gemäß § 28a Abs. 5b zu definieren (siehe dazu auch die entsprechenden Ausführungen in RZ 50 der Leitlinien EBA/GL/2017/11, die betreffend die Vorgaben zur personellen Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ebenso nur auf die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2006/43/EG
EB zu BGBl I 2...