BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 63
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Anlage zum Prüfungsbericht (AP-VO), BGBl II 2005/305 idF BGBl II 2021/413
Auf Grund des § 63 Abs. 5 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2005, wird verordnet:
§ 1.
Das Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 4, 4a und 6 BWG ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss beziehungsweise in einer Anlage zum Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 7 BWG nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen und die Richtigkeit mittels Unterschrift des Prüfers zu bestätigen. Die Übermittlung ist unbeschadet der Vorlagepflicht an die FMA gemäß § 44 Abs. 1 BWG in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung an die Oesterreichische Nationalbank durchzuführen. Die Vorlage an die FMA hat unter Zugrundelegung der FMA-Incoming-Plattformverordnung – FMA-IPV zu erfolgen.
§ 3.
Darstellung
(1) Feststellungen, unabhängig davon, ob die Mängel und Verletzungen von Vorschriften vor Abschluss der Prüfung behoben wurden, sind in der Anlage jeweils unter Angabe der einschlägigen Gesetzesreferenzen in den dafür gekennzeichneten Feldern darzustellen. Dies gilt ebenso für die Darstellung wesentlicher Wahrnehmungen, sofern diese mit einer ein...