BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 62a
EB zu BGBl I 2013/184
Der Begriff „HGB“ wird durch den Begriff „UGB“ ersetzt.
EB zu BGBl I 2001/97 und BGBl I 2005/59: siehe Vorauflage.
Literatur
Chini, L./Reiter, R./Reiter, R., Praxiskommentar zum Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2005 und zum Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz (2005)
Übersicht der Kommentierung
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I. Grundlagen
1
Für die Ersatzpflicht gilt § 275 Abs 2 UGB. Die Erläuternden Bemerkungen zu § 275 Abs 2 UGB erklären dazu:
„Erhebungen auf dem Versicherungsmarkt haben ergeben, dass das unterschiedliche Risiko eines mit leichter und grober Fahrlässigkeit verursachten Fehlers nicht in die Prämienberechnung der Haftpflichtversicherungen Eingang findet. Auch die Größe des geprüften Unternehmens hat auf die Versicherungsprämie keinen Einfluss. Grund dafür ist unter anderem, dass die Höhe der Versicherungssummen bei grober Fahrlässigkeit Rückversicherungen im Ausland notwendig machen, auf deren Prämiengestaltung die österreichischen Haftpflichtversicherer keinen Einfluss haben. Da der Wirtschaftsprüfer berufsrechtlich jedoch verpflichtet ist, das Risiko aus der Abschlussprüfung zu versichern (§ 88 Abs. 1 WTBG), führt die Differenzierung und Verfünffachung der Haftung bei grober Fahrlässigkeit zu einer bet...