BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 61
EB zu BGBl I 2016/118
Zu Abs 2:
Aufgrund der Änderung des § 62 Z 6a und der Einführung des § 60a durch das APRÄG 2016 (BGBl. I Nr. 43/2016) ist im Hinblick auf das im Sparkassensektor bestehende Prüfungssystem eine entsprechende Anpassung der vorliegenden Bestimmung notwendig. Mit der Änderung im letzten Satz wird klargestellt, dass sich die personenbezogenen Ausschließungsgründe des § 271a UGB und die Rotationspflicht – analog zu § 60a – künftig auf die „beauftragten Prüfer“ (vormals „Mitarbeiter, die eine leitende Funktion im Prüfungsteam ausüben“) beziehen sollen („personenbezogene Prüferrotation“).
EB zu BGBl I 2016/43
Zu Abs 3:
Die FMA wird bei den Kreditinstituten mit der Sicherstellung der Anwendung der Bestimmungen von Art. 16 und Art. 17 der Abschlussprüfungs-VO betreffend die Bestellung von Abschlussprüfern bzw. die Laufzeit des Prüfungsmandats betraut.
EB zu BGBl I 2015/117
Hiermit wird die Terminologie an jene des neu zu erlassenden ESAEG angepasst. Bei der Bestimmung der jeweils betroffenen Sicherungseinrichtung sind neben § 1 Abs. 1 ESAEG selbstverständlich auch auf die mit dieser Bestimmung im Zusammenhang stehenden Übergangsvorschriften in § 59 ESAEG zu berücksichtigen.
EB zu BGBl I 2013/184
Zu Abs 2:
Der ...