BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 60 Bankprüfer
EB zu BGBl I 2017/149
Zu Abs 4:
Durch diese Bestimmung soll dem Bankprüfer die Möglichkeit eingeräumt werden, vom Kreditinstitut Informationen und Unterlagen (zB Korrespondenzen zwischen Kreditinstitut und Aufsichtsbehörde) betreffend Aufsichtsmaßnahmen, insbesondere laufende Verwaltungsverfahren, anzufordern. Diese Bestimmung dient der Ergänzung zu den in § 71 Abs. 6 neu eingeführten Informationspflichten gegenüber dem Bankprüfer.
EB zu BGBl I 2015/159
Zu Abs 2:
Die Verpflichtung, neben dem nach den genossenschaftlichen Regeln bestellten Prüfungsorgan einen unabhängigen externen Bankprüfer für die Prüfung der Zentralorganisation zu bestellen, trägt der Bedeutung einer Zentralorganisation für die Steuerung eines Kreditinstitute-Verbundes nach § 30a BWG sowie einer Optimierung des Beitrags des Bankprüfers für die Aufsichtstätigkeit Rechnung. Weiters wird sichergestellt, dass zwischen dem Bankprüfer der Zentralorganisation und den Bankprüfern der der Zentralorganisation zugeordneten Kreditinstitute eine enge Zusammenarbeit und ein laufender Informationsaustausch stattfindet; dies ist notwendig, um den engen aufsichtsrechtlichen und rechnungslegungsrechtlichen Verflechtungen innerhal...