BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 59 Konzernabschluß
EB zu BGBl I 2014/59
Zu § 59 Abs 7:
Redaktionelle Anpassung.
EB zu BGBl I 2013/184
Zu Abs 2 und 3:
Redaktionelle Anpassungen.
EB zu BGBl 1996/445 bis BGBl I 2001/2: siehe Vorauflage.
Literatur
Siehe § 43
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundlagen | |
II. | Beteiligungen | |
III. | Nachgeordnete Institute | |
IV. | Leasingforderungen | |
V. | Einbeziehung im Konzernabschluss |
I. Grundlagen
1
Gegenüber der konsolidierten Berechnung der Eigenmittel gemäß § 30 ergeben sich beim Konzernabschluss einige Unterschiede. Die Verpflichtung für die Aufstellung des Konzernabschlusses hat das übergeordnete Kreditinstitut. Zunächst ist für die Art und Weise der Konsolidierung der § 30 ültig, sofern nicht in den Abs 2 und 5 anderes bestimmt wird.
Für nachgeordnete Institute, die keine Kreditinstitute sind, erfolgt die Konsolidierung gemäß § 249 Abs 2 und 3 UGB.
II. Beteiligungen
2
Beteiligungen brauchen nicht konsolidiert zu werden, wenn sich die Einbeziehung in die Kreditinstitutsgruppe gemäß Art 4 Abs 1 Z 35 CRR ergeben hätte; das bedeutet, dass mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals des nachgeordneten Instituts direkt oder indirekt gehalten werden und diese Beteiligung von einem gruppenangehörigen Unternehmen gemeinsam mit ei...