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Oppitz/Chini

BWG | Bankwesengesetz, Band 1

Kommentar

2. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-2402-0

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Dokumentvorschau
Oppitz/Chini - BWG | Bankwesengesetz, Band 1

§ 58

Leo Chini

EB zu BGBl 1993/532

In diesen Bestimmungen wird die Währungsumrechnung, die Bewertung von Termingeschäften und die erfolgswirksame Erfassung der Umrechnungsbeträge in der Gewinn- und Verlustrechnung geregelt (siehe Art. 39 Abs. 1 bis 3 der Bankbilanzrichtlinie.

Übersicht der Kommentierung


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I.
Grundlagen
1, 2
II.
Kassakurs
3, 4
III.
Termingeschäfte
57

I. Grundlagen

1

Es kann davon ausgegangen werden, dass der Kurs der Wiener Börse heranzuziehen ist.

2

„Es erscheint nicht unsachlich, bei der Währungsumrechnung stets den Marktpreis als Bewertungsmaßstab zu normieren, da der Gesetzgeber offene Devisenpositionen ohnehin aufsichtsrechtlich beschränkt bzw. auf das Vorliegen von Eigenmitteln bindet.“

II. Kassakurs

3

Als Kurs ist der Kassakurs heranzuziehen. Der Mittelkurs ist das arithmetische Mittel aus Geld- und Briefkurs. Für den Fall, dass Währungen nicht amtlich notieren, empfiehlt Göth, „Forderungen bzw. Valutenbestände mit Geldkurs und die Verbindlichkeiten mit dem Briefkurs“ zu bewerten.

4

Sofern ein entsprechender Kurs an der Wiener Börse nicht notiert, ist jener Kurs heranzuziehen, der sich zum Bilanzstichtag an einem anerkannten Handelsplatz gebildet hat.

III. Termingeschäfte

5

...

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