BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 58
EB zu BGBl 1993/532
In diesen Bestimmungen wird die Währungsumrechnung, die Bewertung von Termingeschäften und die erfolgswirksame Erfassung der Umrechnungsbeträge in der Gewinn- und Verlustrechnung geregelt (siehe Art. 39 Abs. 1 bis 3 der Bankbilanzrichtlinie.
Literatur
Siehe § 43
Übersicht der Kommentierung
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I. Grundlagen
1
Es kann davon ausgegangen werden, dass der Kurs der Wiener Börse heranzuziehen ist.
2
„Es erscheint nicht unsachlich, bei der Währungsumrechnung stets den Marktpreis als Bewertungsmaßstab zu normieren, da der Gesetzgeber offene Devisenpositionen ohnehin aufsichtsrechtlich beschränkt bzw. auf das Vorliegen von Eigenmitteln bindet.“
II. Kassakurs
3
Als Kurs ist der Kassakurs heranzuziehen. Der Mittelkurs ist das arithmetische Mittel aus Geld- und Briefkurs. Für den Fall, dass Währungen nicht amtlich notieren, empfiehlt Göth, „Forderungen bzw. Valutenbestände mit Geldkurs und die Verbindlichkeiten mit dem Briefkurs“ zu bewerten.
4
Sofern ein entsprechender Kurs an der Wiener Börse nicht notiert, ist jener Kurs heranzuziehen, der sich zum Bilanzstichtag an einem anerkannten Handelsplatz gebildet hat.
III. Termingeschäfte
5
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