BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 55 Bewertungsregeln
EB zu BGBl 1993/532
Abs. 1 bestimmt, welche Aktivposten bzw. Teile davon wie Anlagevermögen zu bewerten sind (siehe Art. 35 Abs. 1 der Bankbilanzrichtlinie).
Abs. 2 definiert für Kreditinstitute den Begriff „Finanzanlagen“ (siehe Art. 35 Abs. 2 der Bankbilanzrichtlinie).