BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 54a
EB zu BGBl I 2015/68
Zukünftig ist eine Aufgliederung zwischen ordentlichem und außerordentlichem Ergebnis im UGB nicht mehr vorgesehen (vgl. § 231 Abs. 2 und 3 UGB idF des RÄG 2014). Damit konnte aber auch die Definition außerordentlicher Erträge und Aufwendungen in § 233 UGB entfallen. Die Richtlinie 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten, ABl. Nr. L 372 vom S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2006/46/EG, ABl. Nr. L 224 vom S. 1, sieht jedoch weiterhin den Ausweis eines außerordentlichen Ergebnisses vor. Daher soll die bislang durch Verweis auf § 233 UGB anwendbare Definition für außerordentliche Erträge und Aufwendungen nun explizit im BWG geregelt werden. Eine Übernahme der bislang in § 233 zweiter und dritter Satz UGB enthaltenen Vorschriften betreffend Anhangangaben ist hingegen obsolet, weil die betreffenden Angaben bereits in § 64 Abs. 1 Z 12 vorgesehen sind.