BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 52 Besondere Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
EB zu BGBl 1993/532
Hier sind besondere Ausweisvorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung normiert (siehe die Art. 29 bis 34 der Bankbilanzrichtlinie).
Literatur
Siehe § 43
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundlagen | |
II. | Zuordnung der Wertpapiere | |
III. | Wertpapiere, die zum Börsenhandel zugelassen sind |
I. Grundlagen
1
Hier sind besondere Ausweisvorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung normiert.
In der Gewinn- und Verlustrechnung werden die Aufwendungen und Erträge aus Wertpapieren mit Ausnahme der Zinsen und Dividenden nicht einheitlich behandelt. Diese sind in drei verschiedenen Posten auszuweisen, je nachdem, aus welcher Art von Wertpapieren sie stammen. Im Posten 6 sind diese dann auszuweisen, wenn sie dem Handelsbestand zuzuordnen sind. Wenn die Aufwendungen und Erträge bei den Wertpapieren, die der Risikovorsorge (Liquiditätsreserve) dienen, entstanden sind, sind sie in den Posten 11 und 12 auszuweisen. Wenn sie bei den im Anlagevermögen bilanzierten Wertpapieren entstanden sind, hat der Ausweis in den Posten 13 und 14 zu erfolgen.
II. Zuordnung der Wertpapiere
2
Die...