BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 51 Vorschriften zu einzelnen Bilanzposten
EB zu BGBl 1993/532 und BGBl I 1998/126: siehe Vorauflage.
Literatur
Siehe § 43
Übersicht der Kommentierung
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I. Grundlagen
1
§ 51 ergänzt die Gliederung der Bilanz und der Gewinn-und-Verlust-Rechnung gemäß Anlage zu § 43. Hier wird nochmals betont, dass die Ausnahmen des UGB hinsichtlich Rechtsformen, Unternehmensgröße und Erleichterungen nicht anzuwenden sind. Die einzelnen Geschäftsfälle werden bestimmten Aktivposten zugeordnet, um eine entsprechende Vergleichbarkeit zu ermöglichen.
II. Eventualverbindlichkeiten
2
Hier erfolgen einige Spezialanweisungen hinsichtlich der Darstellung der Eventualverbindlichkeiten, das sind alle Geschäfte, bei denen das Kreditinstitut Verpflichtungen eines Dritten übernommen hat. Im Anhang sind nur jene Eventualverbindlichkeiten anzugeben, die von „Bedeutung“ sind. Unklar bleibt, was unter dem Begriff „Bedeutung“ zu verstehen ist. Die Bedeutung ist in Relation zur Bilanzsumme zu sehen.
III. Kreditrisiken
3
Zunächst wird definiert, dass Kreditrisiken alle unwiderruflichen Verpflichtungen sind, aus denen gläubigerbezogene Risiken entstehen können. Auch hier wird die...