BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 50
EB zu BGBl 1993/532
Nach der Regelung über den Bilanzansatz von Pensionsgeschäften wird künftig nur noch zwischen echten und unechten Pensionsgeschäften unterschieden. Die Vorschrift enthält keine Wahlrechte. Sie soll wegen ihrer Bedeutung für die Rechnungslegung der Kreditinstitute in das Gesetz aufgenommen werden (siehe Art. 12 der Bankbilanzrichtlinie).
Literatur
Siehe § 43
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundlagen | |
II. | Definitionen | |
III. | Ausweis in der Bilanz | |
IV. | Aufteilungsmethode des Unterschiedsbetrages |
I. Grundlagen
1
Bei Pensionsgeschäften wird zwischen echten und unechten Pensionsgeschäften unterschieden. Die Unterscheidung ist in der Art und Weise der Rückübertragung begründet.
2
Ein echtes Pensionsgeschäft liegt in folgenden Fällen vor:
Der Pensionsnehmer hat die Verpflichtung, den Vermögensgegenstand zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückzuübertragen.
Der Pensionsnehmer hat den Vermögensgegenstand zu einem vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt zurückzuübertragen.
3
Ein unechtes Pensionsgeschäft liegt in folgenden Fällen vor:
Der Pensionsnehmer ist berechtigt, den Vermögensgegenstand zu einem vorher bestimmten Zeitpunkt zurückzuübertragen.
Der Pensionsnehmer ist berechtigt, de...