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Oppitz/Chini

BWG | Bankwesengesetz, Band 1

Kommentar

2. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-2402-0

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Dokumentvorschau
Oppitz/Chini - BWG | Bankwesengesetz, Band 1

§ 50

Leo Chini

EB zu BGBl 1993/532

Nach der Regelung über den Bilanzansatz von Pensionsgeschäften wird künftig nur noch zwischen echten und unechten Pensionsgeschäften unterschieden. Die Vorschrift enthält keine Wahlrechte. Sie soll wegen ihrer Bedeutung für die Rechnungslegung der Kreditinstitute in das Gesetz aufgenommen werden (siehe Art. 12 der Bankbilanzrichtlinie).

Übersicht der Kommentierung


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I.
Grundlagen
13
II.
Definitionen
49
III.
Ausweis in der Bilanz
IV.
Aufteilungsmethode des Unterschiedsbetrages

I. Grundlagen

1

Bei Pensionsgeschäften wird zwischen echten und unechten Pensionsgeschäften unterschieden. Die Unterscheidung ist in der Art und Weise der Rückübertragung begründet.

2

Ein echtes Pensionsgeschäft liegt in folgenden Fällen vor:

  • Der Pensionsnehmer hat die Verpflichtung, den Vermögensgegenstand zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückzuübertragen.

  • Der Pensionsnehmer hat den Vermögensgegenstand zu einem vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt zurückzuübertragen.

3

Ein unechtes Pensionsgeschäft liegt in folgenden Fällen vor:

  • Der Pensionsnehmer ist berechtigt, den Vermögensgegenstand zu einem vorher bestimmten Zeitpunkt zurückzuübertragen.

  • Der Pensionsnehmer ist berechtigt, de...

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