BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 48
EB zu BGBl 1993/532
Treuhandvermögen ist gesondert oder im Anhang anzugeben. Im Falle des Bestehens einer besonderen Regelung auf ein Aussonderungsrecht kann dieses unter der Bilanz ausgewiesen werden (siehe Art. 10 der Bankbilanzrichtlinie).
Literatur
Siehe § 43
Übersicht der Kommentierung
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I. Grundlagen
1
Entgegen der im Unternehmensrecht üblichen Form der Bilanzierung von Treuhandvermögen beim Treugeber wird im § 48 vorgeschrieben, dass Kreditinstitute das Treuhandvermögen beim Treugeber zu bilanzieren haben, sofern sie dieses im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung halten.
II. Gliederung
2
Treuhandvermögen, das eine Forderung darstellt, ist unter den entsprechenden Aktivposten, Treuhandvermögen, das eine Verbindlichkeit darstellt, unter den entsprechenden Passivposten gesondert auszuweisen. Alternativ dazu können auch entsprechende Angaben im Anhang erfolgen. Parallel dazu ist im Falle einer Aktivpost auf der Passivseite die Rückgabeverpflichtung, im Falle einer Passivpost auf der Aktivseite die entsprechende Forderung gegenüber dem Treugeber auszuweisen. Die Regelung des § 48 dient daher aussch...