BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 47
EB zu BGBl 1993/532
Der Bilanzansatz von Gemeinschaftskrediten bedarf zwecks Erreichung einer einheitlichen Vorgangsweise einer gesetzlichen Regelung. Gemeinschaftskredite und Konsortialkredite sind identisch (siehe Art. 9 der Bankbilanzrichtlinie).
Literatur
Siehe § 43
Übersicht der Kommentierung
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I. Grundlagen
1
Der Begriff „Gemeinschaftskredit“ ist mit dem Begriff „Konsortialkredit“, der eher dem österreichischen Sprachgebrauch entspricht, identisch. Jedes Kreditinstitut bilanziert daher unter den Forderungen jenen Teil des Kredites, den es tatsächlich vergeben hat. Die Position des Kreditinstituts innerhalb des Konsortiums, zB als Konsortialführer, ist ohne Bedeutung für den Ausweis. Ohne Bedeutung ist auch die rechtliche Gestaltung der Konsortialvereinbarung. Im Gegensatz zu Göth, der nur eine Nettobilanzierung als zulässig sieht, erscheint eine Darstellung in der Form der Aktivierung des Gesamtbetrages unter gleichzeitiger Bildung entsprechender Posten in Form von Verbindlichkeiten gegenüber den anderen Konsortialpartners als zulässig, weil dadurch das Ziel des § 47 Abs 1 erreicht wird. Es ist allerdings bei den entsprechenden Meldungen darauf ...