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Oppitz/Chini

BWG | Bankwesengesetz, Band 1

Kommentar

2. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-2402-0

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Dokumentvorschau
Oppitz/Chini - BWG | Bankwesengesetz, Band 1

§ 47

Leo Chini

EB zu BGBl 1993/532

Der Bilanzansatz von Gemeinschaftskrediten bedarf zwecks Erreichung einer einheitlichen Vorgangsweise einer gesetzlichen Regelung. Gemeinschaftskredite und Konsortialkredite sind identisch (siehe Art. 9 der Bankbilanzrichtlinie).

Übersicht der Kommentierung


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I.
Grundlagen
1, 2
II.
Höhere Haftung
3

I. Grundlagen

1

Der Begriff „Gemeinschaftskredit ist mit dem Begriff „Konsortialkredit“, der eher dem österreichischen Sprachgebrauch entspricht, identisch. Jedes Kreditinstitut bilanziert daher unter den Forderungen jenen Teil des Kredites, den es tatsächlich vergeben hat. Die Position des Kreditinstituts innerhalb des Konsortiums, zB als Konsortialführer, ist ohne Bedeutung für den Ausweis. Ohne Bedeutung ist auch die rechtliche Gestaltung der Konsortialvereinbarung. Im Gegensatz zu Göth, der nur eine Nettobilanzierung als zulässig sieht, erscheint eine Darstellung in der Form der Aktivierung des Gesamtbetrages unter gleichzeitiger Bildung entsprechender Posten in Form von Verbindlichkeiten gegenüber den anderen Konsortialpartners als zulässig, weil dadurch das Ziel des § 47 Abs 1 erreicht wird. Es ist allerdings bei den entsprechenden Meldungen darauf ...

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