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Oppitz/Chini

BWG | Bankwesengesetz, Band 1

Kommentar

2. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-2402-0

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Dokumentvorschau
Oppitz/Chini - BWG | Bankwesengesetz, Band 1

§ 45 Allgemeine Ausweisvorschriften zur Bilanz

Leo Chini

EB zu BGBl 1993/532

Abs. 1 bestimmt, dass Forderungen bzw. Verbindlichkeiten an bzw. gegenüber verbundenen Unternehmen sowie an bzw. gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, in bestimmten Aktiv- und Passivposten der Bilanz gesondert ausgewiesen werden (siehe Art. 5 der Bankbilanzrichtlinie). Der gesonderte Ausweis dient der Vergleichbarkeit der Bankbilanzen.

Der gesonderte Ausweis von Vermögensgegenständen nachrangiger Art nach Abs. 2 dient ebenfalls der Vergleichbarkeit der Bankbilanzen (siehe Art. 6 Abs. 1 der Bankbilanzrichtlinie).

Zum Begriff nachrangige Verbindlichkeit siehe § 51 Abs. 9. Im Abs. 3 wurde vom Wahlrecht des Art. 7 der Bankbilanzrichtlinie, wonach die Angaben nach den Abs. 1 und 2 im Anhang erfolgen können, Gebrauch gemacht.

Abs. 4 enthält eine Definition der nachrangigen Vermögensgegenstände (siehe Art. 6 Abs. 2 der Bankbilanzrichtlinie).

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