BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 44
Literatur
Siehe § 43
EB zu BGBl 1993/532 bis BGBl I 2007/60: siehe Vorauflage.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Normadressaten | 1 |
II. | Vorzulegende Unterlagen | 2–7 |
III. | Prüfung | 8 |
IV. | Formalvorschriften | 9 |
I. Normadressaten
1
§ 44 ist von folgenden Instituten anzuwenden:
Kreditinstituten,
Kreditinstituts-Verbünden,
Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute,
Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs 1,
Finanzinstituten gemäß § 11 Abs 1 und § 13 Abs 1, die Tätigkeiten nach § 1 Abs 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen,
Zweigstellen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich,
Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich.
Ausländische Kreditinstitute sind jene, die ausschließlich außerhalb der Mitgliedstaaten nach den Vorschriften des Sitzstaates Geschäfte gemäß § 1 Abs 1 betreiben.
Der Begriff „Zweigstelle“ ausländischer Kreditinstitute ist in § 3 definiert.
II. Vorzulegende Unterlagen
2
Inländische Kreditinstitute haben folgende Unterlagen vorzulegen:
geprüfte Jahresabschlüsse,
geprüften Lagebericht,
geprüften Konzernabschluss,
geprüften Konzernlagebericht,
die zugehörigen Prüfungsberichte,
Anlagen zum Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs 5 und
Angaben über die stillen Reserven.
3
Zweigst...