BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 43 Allgemeine Bestimmungen
EB zu BGBl I 2016/43
Zu Abs 1:
Grundsätzlich sind die aufgrund des Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetzes 2016 neuen Abschlussprüferregeln des UGB wegen des dynamischen Verweises in § 105 BWG iVm § 43 Abs. 1 BWG (Anwendbarmachung der Regeln des UGB über die Prüfung der Abschlüsse) anwendbar. § 43 BWG verfügt weiters, dass für die Zwecke der Abschlussprüfung Kreditinstitute ungeachtet ihrer Rechtsform grundsätzlich als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 189a Z 1 UGB gelten (es gibt jedoch Ausnahmen für Immobilien-KAGs und Betriebliche Vorsorgekassen in § 3 BWG). Die Änderungen des § 61 ff BWG berücksichtigen in den Sondervorschriften für die Abschlussprüfung die Anpassungen des UGB wegen der Umsetzung der Abschlussprüfungs-RL (idF. 2014/56/EU) bzw. die Abschlussprüfungs-VO (Verordnung (EU) Nr. 537/2014).
Für sämtliche Kreditinstitute gilt die Höchstlaufzeit der fortlaufenden Bestellung des Abschlussprüfers (externe Rotation) gemäß der Abschlussprüfungs-VO und nicht die gemäß § 270a UGB.
EB zu BGBl I 2015/68
Zu Abs 1:
Die Verweisanpassungen bei den Ausnahmebestimmungen sollen den Änderungen im dritten Buch des UGB durch das RÄG 2014 Rechnung tragen. Der Verweis auf § 237 Z 1 UGB (Verbindlichkeitenspiegel) soll durch einen Verweis auf § 237 Abs. 1 Z 5 UGB ersetzt w...