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Oppitz/Chini

BWG | Bankwesengesetz, Band 1

Kommentar

2. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-2402-0

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Dokumentvorschau
Oppitz/Chini - BWG | Bankwesengesetz, Band 1

§ 43 Allgemeine Bestimmungen

Leo Chini

EB zu BGBl I 2016/43

Zu Abs 1:

Grundsätzlich sind die aufgrund des Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetzes 2016 neuen Abschlussprüferregeln des UGB wegen des dynamischen Verweises in § 105 BWG iVm § 43 Abs. 1 BWG (Anwendbarmachung der Regeln des UGB über die Prüfung der Abschlüsse) anwendbar. § 43 BWG verfügt weiters, dass für die Zwecke der Abschlussprüfung Kreditinstitute ungeachtet ihrer Rechtsform grundsätzlich als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 189a Z 1 UGB gelten (es gibt jedoch Ausnahmen für Immobilien-KAGs und Betriebliche Vorsorgekassen in § 3 BWG). Die Änderungen des § 61 ff BWG berücksichtigen in den Sondervorschriften für die Abschlussprüfung die Anpassungen des UGB wegen der Umsetzung der Abschlussprüfungs-RL (idF. 2014/56/EU) bzw. die Abschlussprüfungs-VO (Verordnung (EU) Nr. 537/2014).

Für sämtliche Kreditinstitute gilt die Höchstlaufzeit der fortlaufenden Bestellung des Abschlussprüfers (externe Rotation) gemäß der Abschlussprüfungs-VO und nicht die gemäß § 270a UGB.

EB zu BGBl I 2015/68

Zu Abs 1:

Die Verweisanpassungen bei den Ausnahmebestimmungen sollen den Änderungen im dritten Buch des UGB durch das RÄG 2014 Rechnung tragen. Der Verweis auf § 237 Z 1 UGB (Verbindlichkeitenspiegel) soll durch einen Verweis auf § 237 Abs. 1 Z 5 UGB ersetzt w...

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