BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 41 Meldepflichten
EB zu BGBl I 2016/118
Die Melde- und Zusammenarbeitspflichten der Kredit- und Finanzinstitute mit der Geldwäschemeldestelle, die bisher in § 41 Abs. 1, 1a und 2 geregelt wurden, finden sich künftig in § 16 Abs. 1 bis 3 FM-GwG, die Inhalte der übrigen Bestimmungen des § 41 wurden ebenfalls in das FM-GwG verschoben. In diesem Zusammenhang wird § 41 unter Berücksichtigung der besonderen Systematik des BWG (§ 38 Abs. 2) an diese Verschiebung angepasst.
EB zu BGBl I 1993/532 bis BGBl I 2010/104: siehe Vorauflage.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Meldungen an die Geldwäschemeldestelle (Abs 1) | |
II. | Auskunftserteilung (Abs 2) | |
III. | Bankgeheimnis |
I. Meldungen an die Geldwäschemeldestelle (Abs 1)
1
Hinsichtlich der Meldungserstattung verweist Abs 1 auf § 16 Abs 1 und 3 FM-GwG.
2
Nach § 16 Abs 1 FM-GwG haben die Verpflichteten unverzüglich von sich aus mittels einer Verdachtsmeldung die Geldwäschemeldestelle zu informieren, wenn sie Kenntnis davon erhalten, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass
eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion mit Vermögensbestandteilen, die aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren (unter Ei...