BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 40 bis § 40d
EB zu BGBl I 2016/118
Zu § 40 bis 40d:
Mit dem FM-GwG, das zukünftig eine einheitliche gesetzliche Grundlage für die Beaufsichtigung aller Verpflichteten im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom S. 73, im Zuständigkeitsbereich der FMA für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung enthalten wird, werden die bisherigen § 40 bis § 41 obsolet. Die Verweise auf diese Bestimmungen werden daher entsprechend angepasst. Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Strafbestimmungen des Art. 67 Abs. 1 lit. o in Verbindung mit Art. 67 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU, die bisher in § 98 Abs. 5a Z 3 (und § 99d) umgesetzt waren, künftig im Rahmen der Aufsichtsmaßnahmen und der Strafbestimmungen des FM-GwG mitberücksichtigt werden.