BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 39d Risikoausschuss
EB zu BGBl I 2021/98
In Abs. 5 wird eine Verweisanpassung vorgenommen.
EB zu BGBl I 2018/36
Zu Abs 5:
Durch die Ergänzung eines neuen Abs. 5 in § 39d wird den Vorgaben in RZ 53 der Leitlinien EBA/GL/2017/11 Rechnung getragen, wonach künftig der Vorsitzende sowie die Mehrheit der Mitglieder des Risikoausschusses formal unabhängig gemäß § 28a Abs. 5b sein sollen. Bei Risikoausschüssen mit einer geraden Anzahl an Mitgliedern reicht es für die Erfüllung des Mehrheitserfordernisses, wenn die Hälfte der Mitglieder formal unabhängig und der Vorsitzende des Ausschusses mit einem Dirimierungsrecht ausgestattet ist.
Hingegen werden die Vorgaben der RZ 51 der Leitlinien EBA/GL/2017/11, nämlich ein formal unabhängiger Vorsitzender und eine Mehrheit formal unabhängiger Mitglieder im Nominierungsausschuss, ausdrücklich nicht in den österreichischen Rechtsbestand übernommen; dies deshalb, weil durch derartige Vorgaben die im österreichischen Gesellschaftsrecht für Eigentümer vorgesehenen Kontroll- und Mitwirkungsrechte zu weitgehend beschnitten werden würden, da in der Regel ein wesentlicher Teil der Konzernsteuerung über die Personalpolitik – und somit die Entscheidungen des Nomi...