BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 39b Grundsätze der Vergütungspolitik und ‑praktiken
EB zu BGBl I 2021/98
Basierend auf der bisherigen Fassung des § 39b setzt Abs. 1 künftig den Einleitungsteil des Art. 92 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um.
Abs. 2 setzt Art. 92 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um und definiert sohin jene Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich jedenfalls wesentlich auf das Risikoprofil des Kreditinstituts auswirken. Durch Abs. 2 Z 2 sollen jene Mitarbeiter mit Managementverantwortung für die Kontrollaufgaben oder wesentliche Geschäftsbereiche des Kreditinstituts erfasst werden, die nicht bereits durch die Definition des „höheren Managements“ (= zweite Führungsebene, siehe dazu § 2 Z 1b) in Z 1 erfasst sind.
In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) gemäß Art. 94 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 darüber hinaus bis zum auch Entwürfe technischer Regulierungsstandards erarbeiten sollte, um die Kriterien für die Ermittlung jener Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeiten sich wesentlich auf das...