BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 39a Kreditinstitutseigene Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung
EB zu BGBl I 2021/98
Zu Abs 3:
Durch diese Änderung wird Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU idF der Richtlinie (EU) 2019/878 umgesetzt. Die Verpflichtung zur Durchführung des Internen Kapitaladäquanzverfahrens (ICAAP) auf konsolidierter Lage trifft künftig das gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen (siehe dazu auch § 30 Abs. 7). Das bisher angeführte Wort „ausschließlich“ wurde gestrichen, da auch Fälle denkbar sind, in denen ein Kreditinstitut sowohl auf Einzelebene (siehe Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4) als auch, in seiner Rolle als gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliches Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe, auf konsolidierter Ebene den ICAAP durchführen muss.
Durch den nun eingefügten Verweis auf Teil 1 Titel II Kapitel 2 Abschnitte 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird der Wortlaut dieses Absatzes noch enger an jenen des Art. 108 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU angepasst. Eine Umsetzung der Streichung des Art. 108 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU durch die Richtlinie (EU) 2019/878 ist nicht nötig, da sich die Rechtslage dadurch nicht ändert: Die Mitei...