BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 39 Allgemeine Sorgfaltspflichten
EB zu BGBl I 2021/98
Mit der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 und dessen Umsetzung im BWG soll klargestellt werden, dass Risiken nicht mehrfach durch Eigenmittelvorgaben adressiert werden. Insbesondere bei der Adressierung systemischer oder makroprudenzieller Risiken war es nämlich bisher denkmöglich, dass solche Risiken durch ein zusätzliches Eigenmittelerfordernis (Säule 2) und einen Kapitalpuffer der makroprudenziellen Aufsicht belegt werden.
Abs. 1 und 2 klären, dass alle bankbetrieblichen und bankgeschäftlichen Risiken entsprechend zu berücksichtigen und Verfahren zur angemessenen Steuerung, Begrenzung und Überwachung solcher Risiken einzurichten sind wobei die Anforderungen an die Art, dem Umfang und der Komplexität der von einem Kreditinstitut vorgenommenen Geschäfte anzupassen sind. Weiters wird klargestellt, dass die Einhaltung der Pflichten nach diesem Paragraphen für die Ebene der Kreditinstitutsgruppe künftig vom gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen sicherzustellen ist (siehe dazu auch § 30 Abs. 7); bisher war dafür stets das „übergeordnete Kreditinstitut“ gemäß § 30 Abs. 5 zuständig. Vollständigkei...