BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 38 Bankgeheimnis
EB zu BGBl I 2018/17
Zu Abs 6:
Anpassung der Verweise.
EB zu BGBl I 2017/107
Zu Abs 2 Z 9:
Redaktionelle Verweisanpassung. In § 1 Abs. 1 Z 7a BWG wird, um Konisistenz mit Z 7 leg.cit. herbeizuführen, der Handel für das Privatvermögen künftig ausgenommen. Die bisherige Verwaltungspraxis hatte diese Regelung bereits vorgenommen (vgl. Waldherr/Ressnik/Schneckenleitner in Dellinger, BWG (8. Lfg), § 1 Rz 84; VwGH, Zl. 2007/17/0208), wodurch sich in der Rechtsanwendung nichts ändert.
Kreditinstitute, die aufgrund der Berechtigung in § 1 Abs. 3 bereits einen genehmigten Meldemechanismus betreiben, müssen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. XX/2017 die hierauf anwendbaren Vorschriften einhalten.
In § 9 Abs. 7 wird darüber hinaus Art. 35 Abs. 8 der Richtlinie 2014/65/EU umgesetzt und eine Verweisanpassung betreffend die von Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten anzuwendenden nationalen Gesetzesbestimmungen vorgenommen, um die in der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehene home/host-Systematik präziser abzubilden.
Zu Abs 6:
Der Zweck des Schriftlichkeitsgebots ist eine Warn- und Beweisfunktion, die dem Bankkunden einen Übereilungsschutz bietet. Es ist in einem digitalisierten Zeitalter (Onlineban...