BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 37a Einlagensicherung
EB zu BGBl I 2015/117
Setzt Art. 16 Abs. 1 bis 6 der Richtlinie 2014/49/EU um. In Abs. 2 wird klargestellt, dass die vorgesehene Bestätigung über die Erstattungsfähigkeit der Einlagen bei Spareinlagen durch Vermerk direkt in der Sparurkunde zu erfolgen hat, da bei dieser Anlageform keine Kontoauszüge vorgesehen sind. Bei Sparbüchern, die bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung bestanden haben, ist der Vermerk über die Erstattungsfähigkeit bei der nächstfolgenden Vorlage der Spareinlage vorzunehmen. Die jährliche Übermittlung des Informationsbogens hat bei Spareinlagen gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 und 3 BWG an den legitimierten Kunden zu erfolgen.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Regelungsinhalt | |
II. | Informationsbogen | |
III. | Bestätigung erstattungsfähiger Einlagen | |
IV. | Internetbanking | |
V. | Werbung | |
VI. | Verschmelzung, Umwandlung |
I. Regelungsinhalt
1
§ 37a setzt Art 16 Abs 1 der Richtlinie 2014/49/EU um und enthält demgemäß Informationsverpflichtungen gegenüber Einlegern.
2
Das Recht der Einlagensicherung ist nicht im BWG, sondern im ESAEG (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, BGBl I 2015/117) geregelt. Das ESAEG enthält Regelungen zur Organisation der Sicherungseinrichtungen, zu deren B...