BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 37 Wertstellung
EB zu BGBl I 2018/17
Zu Abs 1 Z 2 und Abs 2:
Anpassung der Verweise.
EB zu BGBl 1996/445 bis BGBl I 2010/28: siehe Vorauflage.
Literatur
P. Bydlinski, Pflichten und Haftung der Banken im internationalen Überweisungsverkehr, ÖBA 1998, 833; Kriegner, Taggleiche Valutierung gemäß § 37 BWG verpflichtend? wobl 2008, 413.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Begriff der Wertstellung (Abs 1) | |
II. | Wertstellungszeitpunkt (Abs 1) | |
III. | Sonstige Fälle (Abs 2) |
I. Begriff der Wertstellung (Abs 1)
1
§ 37 behandelt ausschließlich den Geldverkehr mit Verbrauchern. Der Begriff der „Wertstellung“ (Valutierung) ist in § 37 nicht ausdrücklich definiert; es handelt sich um die Festlegung, ab welchem Tag die entsprechende Kontobuchung iS von Abs 1 auf dem Empfängerkonto gutzuschreiben und verfügbar zu machen ist; dieser Tag ist sohin auch für die Verzinsung des Kontos maßgeblich. Die Regelung gilt sowohl für Soll- als auch für Habenzinsen.
2
Die Verpflichtung, eine zeitnahe Wertstellung vorzunehmen, entspringt bereits zivilrechtlichen Anforderungen zur Interessenwahrung; kontrastierend dazu ist die Erwägung, dass Wertstellungsgewinne als Entgelttangente bei Giroverträgen anzusehen seien, weil Banken Girovert...