BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 35 Preisangaben
EB zu BGBl I 2019/46
Die verpflichtend im Kassensaal von Banken auszuhängenden Angaben über Sparzinsen, Entgelte, AGB und Informationen über die Einlagensicherung (§ 35 Abs. 1) sollten alternativ durch eine Offenlegung auf der Homepage erfolgen können, zumal es dafür auch keine aus EU-Richtlinien ableitbaren Notwendigkeiten gibt.
Zum bisher verpflichtenden Aushang der Wechselkurse inner- und außerhalb der Bankfiliale ist festzuhalten, dass mittlerweile in vielen EU-Ländern der Euro die maßgebliche Währung ist. Zudem wird der verpflichtende Papieraushang der aktuellen Wechselkurse in der Praxis nicht mehr genutzt. Weiters haben Banken aus organisatorischen und wirtschaftlichen Gründen meistens vor Ort kaum mehr Valuten.
Der tagesaktuell zu haltende Aushang der Wechselkurse ist somit nicht mehr zeitgemäß und stellt einen unnötigen bürokratischen Aufwand für Kreditinstitute dar. § 35 Abs. 3 soll daher gestrichen werden.
EB zu BGBl I 2015/117
Zu Abs 1:
Hiermit werden die Verweise an das neu zu erlassende ESAEG angepasst.
EB zu BGBl 1993/532 bis BGBl I 2010/28: siehe Vorauflage.
Übersicht der Kommentierung
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