BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 33 Besondere Vorschriften für Hypothekar- und Immobilienkreditverträge
EB zu BGBl I 2015/159
Mit Abs. 1 und 2 wird Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/17/EU umgesetzt. Es sollen die Mindestanforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten der mit der Vergabe von Hypothekarkrediten betrauten Personals entsprechend den Vorgaben der Richtlinie festgelegt werden. Die gemäß der Richtlinie zulässige Differenzierung entsprechend dem Grad der Einbeziehung des Personals in die Vergabe soll von der FMA mit Verordnung normiert werden. In dieser Verordnung sollen Weiters Art und Umfang der Nachweise im Sinne des Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie geregelt werden, die die Kreditinstitute gegenüber der Aufsicht erbringen müssen.
Mit Abs. 3 wird Art. 7 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie umgesetzt. Diese Anforderungen sind im Zusammenhang mit der Vergabe von Hypothekarkrediten zusätzlich zu den in § 39b geregelten Vergütungsbestimmungen einzuhalten.
Mit Abs. 4 wird Art. 19 der Richtlinie umgesetzt. Unter die allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätze sind jedenfalls die aufsichtsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die in der CRR enthaltenen Regelungen, zu subsumieren.
Mit Abs. 5 wird Art. 26 Abs. 1 zweiter S...